Bundesfinanzhof Pressemitteilung Nr. 66 vom 5. August 2009


BFH klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhrlieferungen
und innergemeinschaftlichen Lieferungen

Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06

USt-Ohrfeige für Steinbrück

 

Bei Lieferungen aus Deutschland an andere Unternehmer in EU-Ländern stellt der Fiskus sehr hohe Anforderungen an den sogenannten Buch- und Belegnachweis, ohne den diese Lieferungen nicht umsatzsteuerfrei erfolgen dürfen.
Der neueste Erlaß des Bundesfinanzministeriums (BMF) hatte weiterhin bei CMR-Frachtbriefen von Spediteuren nicht nur die Bestätigung des Spediteurs, sondern auch noch die Empfängerunterschrift des Kunden verlangt.
In sogenannten Abholfällen durch einen Beauftragten des EU-Kunden sollte nach BMF eine schriftliche Vollmacht des Kunden, lautend auf den Abholer, vorliegen.
Beides läßt sich in keiner Weise aus den gesetzlichen Vorschriften ableiten.
Dies greifen immer wieder die Prüfer der Finanzämter auf und es entstehen mitunter hohe angebliche Steuernachforderungen des Fiskus.

Eigentlich war es Fachleuten schon klar:
Die Rechtsbeugungen aus dem BMF könnten keinen Bestand haben - nur wann dies von den Gerichten letztlich entschieden würde, stand noch offen.
Das Urteil mit dem Az. BFH VR 65 / 06 vom 12. 5. 2009 ist jetzt deutlicher ausgefallen, als es viele erwartet hatten.

Jetzt steht fest, der Finanzminister kann seine Anweisungen zu den Nachweispflichten bei steuerfreien EU-Lieferungen "verschrotten": Weder ist eine von ihm zwingend geforderte Empfangsbestätigung auf "CMR-Frachtbriefen" erforderlich, noch muß bei einem beauftragten Abholer der inländische Händler eine auf den Abholer lautende schriftliche Vollmacht nachweisen können.
Viele vorschnelle Ablehnungen der Finanzämter bei an sich steuerbefreiten EU-Lieferungen nur wegen der fehlenden Empfängerunterschrift oder mangels Vollmacht des Abholers sind jetzt vom Tisch.