§
1 Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend.
Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des
Auftragnehmers verbindlich.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich
gemacht werden.
4. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers im Internet sind ohne Gewähr.
§ 2 Umfang der Lieferungspflicht
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
durch den Auftragnehmer maßgebend.
2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen,
die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
§ 3 Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers, soweit vertraglich nichts
anderes vereinbart wurde. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der jeweils
gesetzlichen Höhe berechnet.
2. Ist mit dem
Auftraggeber eine Abrechnung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen
und Leistungen nach Aufwand vereinbart worden, ohne hinsichtlich der Berechnung
des Aufwandes besondere Bestimmungen zu treffen, finden die zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gültigen Stunden- und Kostensätze der jeweiligen
Betriebsstätte Anwendung.
3. Die Zahlung
des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist sofort bei Lieferung
der Ware ohne Abzug zu erfolgen.
4. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich
der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den
Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuer
und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort in
bar fällig.
5. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Auftraggeber mit einer Rate
ganz oder teilweise in Verzug oder verletzt der Auftraggeber eine der sich
aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die
gesamte Restschuld sofort fällig. Wahlweise ist der Auftragnehmer zum Rücktritt
vom Vertrage berechtigt. Im Falle des Rücktritts verbleiben die bis zum
Rücktritt erfolgten Zahlungen beim Auftragnehmer als Entschädigung für die
Überlassung der Benutzung des Vertragsgegenstandes und/oder geleisteter
Dienste.
6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach
Vertragsabschluß dem Auftragnehmer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, ist der Auftragnehmer
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
7. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen
des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
8.Verkäufe
an EU-Inländer können nur unter Vorlage einer amtlich bestätigten
Umsatzsteuer - Ident- Nummer umsatzsteuerfrei erfolgen.
Käufer aus Staaten, die nicht der EU angehören, zahlen einen angemessenen
Kautionsbetrag. Nach Vorlage der von der Behörde abgestempelten Ausfuhrpapiere
wird binnen einer Frist von drei Monaten der Kautionsbetrag zurückerstattet.
§ 4 Lieferzeit
1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand
das Lager des Auftragnehmers verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft
dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb des Einflußbereichs des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen,
für die Dritte verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden
Verzugs entstanden sind.
|
3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 2 v.H. des Teil- bzw. des Gesamtauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung
des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer
oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des
Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den
Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen
bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit
dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient
das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die noch nicht
beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 20 % des Vorbehaltsgutes,
so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Die Bewertung erfolgt zum
Rechnungswert des Auftragnehmers. Liegt der Wert des Vorbehaltsgutes darunter,
so ist der Zeitwert maßgebend.
2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung
durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber
zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten
nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern
nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen
hat.
§
7 Haftung für Mängel der Lieferung
1.
Die Feststellung von Mängeln sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
3.Für gebrauchte Maschinen übernehmen wir grundsätzlich keine
Gewährleistung.
4. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen
der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzteillieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt daß die Beanstandung
als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im
übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige
Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
7. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung verkauft.
|
§ 8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt und Wandlung
sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers
1. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach
Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist
nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
2. Der Auftraggeber hat ferner ein Wandlungsrecht, wenn der Auftragnehmer
eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung
eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch
sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Wandlungsrecht des Auftraggebers
besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder
Ersatzteillieferung durch den Auftragnehmer.
3. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelchen Art, und zwar
auch von solchen Schäden die nicht am Liefergegenstand entstanden sind,
bestehen nur:
- bei grobem Verschulden
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit
die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,
voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand,
für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Im übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere
auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausge-
schlossen.
§ 9 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß
- ist, wenn der Auftraggeber, Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung das Amtsgericht Borken bzw. das Landgericht
Münster.
Gewerbering 9-13,
D - 48734 Reken
Telefon: +49 (0) 180 50- 886 983
oder 049 (0) 2864 886 983
Telefax: +49 (0) 2864 - 886 985
e-Mail: Bernhard.Huelsduenker@t-online.de
Internet: www.bauma-huelsduenker.de
Steuernummer: 307 - 5076 - 0973
UmsatzsteuerIdentNummer: DE 125 082 675
Zollnummer: 475 79 98
For the English translation follow to this side please: http://www.google.de/language_tools
|