§ 1 Angebot und Vertragsabschluß

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

4. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers im Internet sind ohne Gewähr.


§ 2 Umfang der Lieferungspflicht

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.

2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.


§ 3 Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der jeweils gesetzlichen Höhe berechnet.

2. Ist mit dem Auftraggeber eine Abrechnung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen nach Aufwand vereinbart worden, ohne hinsichtlich der Berechnung des Aufwandes besondere Bestimmungen zu treffen, finden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Stunden- und Kostensätze der jeweiligen Betriebsstätte Anwendung.

3. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist sofort bei Lieferung der Ware ohne Abzug zu erfolgen.

4. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort in bar fällig.


5. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Auftraggeber mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug oder verletzt der Auftraggeber eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Wahlweise ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Im Falle des Rücktritts verbleiben die bis zum Rücktritt erfolgten Zahlungen beim Auftragnehmer als Entschädigung für die Überlassung der Benutzung des Vertragsgegenstandes und/oder geleisteter Dienste.

6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluß dem Auftragnehmer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

7. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

8.Verkäufe an EU-Inländer können nur unter Vorlage einer amtlich bestätigten Umsatzsteuer - Ident- Nummer umsatzsteuerfrei erfolgen.
Käufer aus Staaten, die nicht der EU angehören, zahlen einen angemessenen Kautionsbetrag. Nach Vorlage der von der Behörde abgestempelten Ausfuhrpapiere wird binnen einer Frist von drei Monaten der Kautionsbetrag zurückerstattet.



§ 4 Lieferzeit

1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereichs des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die Dritte verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.

3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 2 v.H. des Teil- bzw. des Gesamtauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.


§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

2. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 20 % des Vorbehaltsgutes, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Die Bewertung erfolgt zum Rechnungswert des Auftragnehmers. Liegt der Wert des Vorbehaltsgutes darunter, so ist der Zeitwert maßgebend.

2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.


§ 7 Haftung für Mängel der Lieferung

1. Die Feststellung von Mängeln sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

3.Für gebrauchte Maschinen übernehmen wir grundsätzlich keine Gewährleistung.

4. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzteillieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt daß die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.


Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

7. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung verkauft.

§ 8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt und Wandlung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

1. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

2. Der Auftraggeber hat ferner ein Wandlungsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Wandlungsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzteillieferung durch den Auftragnehmer.

3. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelchen Art, und zwar auch von solchen Schäden die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur:

- bei grobem Verschulden
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Im übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere
auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausge-
schlossen.

§ 9 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß - ist, wenn der Auftraggeber, Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Amtsgericht Borken bzw. das Landgericht Münster.

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